Änderungen beim Bildungspaket - Das Geld muss bei den Kindern ankommen!

Zum 1. August 2019 treten Änderungen bei dem sogenannten „Bildungs- und Teilhabepaket“ (BuT) in Kraft, wonach Kinder und Jugendliche aus einkommensarmen Haushalten etwas mehr Geld für Ausgaben im Bereich Schule und für Freizeitaktivitäten bekommen können.
Nur ist das Geld aus dem Bildungspaket - das es seit 2011 gibt - wegen absurder bürokratischer Hürden bisher selten bei den Kindern angekommen. Um diesen Mißstand zu beenden, fordert das Bündnis AufRecht bestehen* gemeinsam mit der Nationalen Armutskonferenz (NAK) die Kommunalpolitiker*innen und Sozialverwaltungen nun zum Handeln auf.
Bisher musste für fast alle Leistungen des BuT (z.B. Klassenfahrten oder Schulmittagessen) ein umfangreicher Antrag gestellt werden und zwar bevor die Leistung benötigt wurde - also bevor beispielsweise die Klassenfahrt stattfand. Bei einem zu spät eingereichten Antrag gab es keine Leistung.
Zudem werden die BuT-Leistungen bisher zum größten Teil in Form von Gutscheinen angeboten bzw. direkt mit den Leistungsanbietern - z.B. Schulen oder Sportvereine - abgerechnet. (Nur der Zuschuss zum Kauf von Schulmaterial wird direkt an die 6- bis 15-jährigen Hartz-IV-berechtigten Schüler*innen überwiesen.) Dieses „Sach- und Dienstleistungsleistungssystem“ erzeugt viel Unmut bei allen Beteiligten. Von den Kindern und Jugendlichen verlangt es, dass sie sich mit den Gutscheinen in Schule oder Sportverein zwangsläufig „als Hartz-IV“ outen müssen. Von Schulen, Vereinen und den Behörden verlangt es viel überflüssige Arbeit. Mit dem Wust an Vorschriften und Formularen kommt niemand zurecht - nicht einmal die Ämter.
Infolgedessen kam (und kommt) das Bildungspaket bei den Kindern gar nicht an.
In den vergangenen Jahren wurden die Leistungen nur für einen Bruchteil der berechtigten Kinder abgerufen. Die Bundesagentur für Arbeit bilanziert, dass im Jahr 2018 lediglich für 670.000 Kinder, die Hartz-IV bezogen, eine oder mehrere Leistungen aus dem Bildungspaket beantragt wurden[1]. Das sind gerade mal 28 % von 2,5 Mill. Kindern, die Hartz IV beziehen - oder anders herum: 72 % der Berechtigten stellten keinen Antrag und gingen leer aus.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Bei den 6- bis 15-Jährigen kamen die BuT-Leistungen für Schulmaterial in 84 % der Fälle an - dieser Gruppe wird das Geld ohne besonderen Antrag vom Jobcenter direkt auf’s Konto überwiesen.
Trotzdem: die „durchschnittliche Quote bewilligter Anträge und festgestellter Ansprüche ist niederschmetternd gering“ stellte der Paritätische Wohlfahrtsverband im September 2018 in einer Studie fest und veröffentlichte bundesweite Zahlen für die einzelnen Kommunen.[2]
Die Kritik scheint nun auch beim Gesetzgeber angekommen zu sein, der mit der Änderung zum 1. August 2019 nicht nur einzelne Leistungen des BuT erhöht (z.B. gibt es nun 150 € anstatt bisher 100 € jährlich für Schulmaterial), sondern auch die Vergabebedingungen verbessert.
Außer für die Lernförderung ist nun kein besonderer Antrag für jede einzelne Leistung mehr erforderlich. Zukünftig können - wenn einmal ein Hartz-IV-, Kinderzuschlag- oder Wohngeld-Antrag gestellt ist - die benötigten BuT-Leistungen bei Vorlage eines Nachweises beim zuständigen Amt abgerufen werden - auch nachträglich.
Zudem ist die Gewährung der Leistungen in Form von Gutscheinen oder Zahlung an die Leistungsanbieter im Gesetz nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Jetzt ist es den Städten und Gemeinden, die die BuT-Leistungen bewilligen, auch möglich, diese als Geldzahlung zu gewähren.
Die Trägheit der Sozialverwaltungen kennend, fordert das Bündnis AufRecht bestehen die Kommunalpolitiker*innen nun auf, die örtlichen Richtlinien zum BuT kurzfristig zu ändern und ab dem 1.8.2019 alle Leistungen als Geldzahlung direkt an die Eltern zu erbringen.
Nur dies gewährleistet ein möglichst unbürokratisches Verfahren, mit dem Kindern und Familien signalisiert wird, dass Politik und Verwaltung sie tatsächlich unterstützen und ihnen die Mittel für Bildung und Teilhabe in die Hand geben wollen.
Und da die niedrigschwelligen Vergaberichtlinien wohl nicht sofort erarbeitet werden (können), sollen sie rückwirkend zum 1.8.2019 in Kraft gesetzt werden, um es den Berechtigten so zu ermöglichen, auch nachträglich Geldzahlungen für benötigte BuT-Leistungen zu erhalten.
Für Rückfragen:
Clemens Hermeler (Widerspruch e.V.), ch(at)widerspruch-sozialberatung.de, Tel. 0173/ 2086381
Kurt Nikolaus, Heike Wagner (KOS) info(at)erwerbslos.de, Tel. 030 / 86 87 67 0 - 0
* Das Bündnis AufRecht bestehen wird getragen von
der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg (ALSO),„ARBEITSLOS - NICHT WEHRLOS“ Wolfsburg (ANW), Gruppe Gnadenlos Gerecht Hannover, Gewerkschaftliche Arbeitslosengruppe im DGB-KV Bonn/Rhein-Sieg, Duisburger Initiative „AufRecht bestehen!“, Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen (BAG-PLESA), Frankfurter Arbeitslosenzentrum e.V. (FALZ), Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS), Tacheles e.V. Wuppertal, Widerspruch e.V. Bielefeld sowie vielen örtlichen Bündnissen und Initiativen.
[1] siehe Widerspruch e.V. - Bielefeld, Juli 2019 - „BuT-Anträge bundesweit 2018 - Eigene Auswertung aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II“ - www.widerspruch-sozialberatung.de/dat/aktuelles.html
[2] Paritätische Forschungsstelle, Sept. 2018 - „Empirische Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket: Teilhabequoten im Fokus - Kurzexpertise Nr. 4/2018“, Seite 18, -
Hintergrundinformationen zur Pressemitteilung
Änderungen beim Bildungspaket - Das Geld muss bei den Kindern ankommen!
Zum 1. August 2019 tritt das „Starke-Familien-Gesetz“ in Kraft. Es enthält u.a. Verbesserungen bei dem sogenannten Bildungspaket, wonach Kinder und Jugendliche, die in einkommensarmen Haushalten leben, etwas mehr Geld für Ausgaben im Bereich Schule und für Freizeitaktivitäten bekommen können.
Nur - das Geld aus dem Bildungspaket ist bisher wegen viel zu hoher bürokratischer Hürden gar nicht bei den Kindern angekommen. Um diesen Mißstand zu beenden, fordert nun das Bündnis AufRecht bestehen * gemeinsam mit der Nationalen Armutskonferenz (NAK) die Kommunalpolitiker*innen und Sozialverwaltungen zum Handeln auf.
Das Bildungspaket gibt es seit 2011
Im Februar 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil die Regelsätze für Hartz-IV-Berechtigte bemängelt und die Bundesregierung zur Nachbesserung verpflichtet. Insbesondere die Ausgaben für Schulbildung und die Teilnahme an außerschulischen Bildungsaktivitäten seien in den Regelsätzen der Kinder und Jugendlichen nicht ausreichend berücksichtigt, stellte das Gericht fest.
Nach schwierigen politischen Verhandlungen konnte die damalige Sozialministerin Ursula von der Leyen dann im März 2011 Vollzug melden: Für die Erwachsenen gab es eine Regelsatzerhöhung von 5 €, für die Kinder und Jugendlichen gab es BuT - das angeblich neue „Bildungs- und Teilhabepaket“.
In dem Bildungspaket wurden frühere sogenannte einmalige Leistungen für Schulmaterial, Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht zusammengefasst. Neu hinzu kamen lediglich Leistungen für Schülerbeförderung (wenn es dafür keine Landesförderung gibt), für eintägige Ausflüge und ein Zuschuss zum gemeinsamen Mittagessen in Schule, Kindergarten oder Hort. Neu war außerdem die sogenannte „Teilhabeleistung“: ein Budget von 10 € monatlich, das den Kindern die Teilnahme an außerschulischen Bildungsaktivitäten, wie die Mitgliedschaft in Sport-, Musik- und kulturellen Vereinen oder an Ferienfreizeiten, ermöglichen soll. (Genaueres zum Inhalt des BuT sowie den Änderungen zum 1.8.2019 kann der beigefügten Tabelle entnommen werden.)
Und das Bildungspaket ist nicht nur für Hartz-IV-Berechtigte gedacht; auch Eltern, die Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen, können die Leistungen aus dem Bildungspaket für ihre Kinder bekommen. Damit haben bundesweit etwa 3 Millionen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre theoretisch einen Anspruch auf die Bildungsleistungen.
Hohe bürokratische Hürden
Allerdings mussten nun die Eltern für fast alle Leistungen einen umfangreichen Antrag stellen, wenn die Leistungen ihren Kindern zugutekommen sollten. Und dieser Antrag mußte gestellt werden, bevor die Leistung benötigt wurde - also bevor beispielsweise die Klassenfahrt stattfand. Bei einem zu spät eingereichten Antrag gab es keine Leistung.
Zudem wollte der Gesetzgeber den Eltern kein zusätzliches Geld in die Hand geben: anstatt die Regelsätze der Kinder einfach zu erhöhen, wurden die BuT-Leistungen daher zum größten Teil in Form von Gutscheinen angeboten bzw. direkt mit den Leistungsanbietern (z.B. Schulen oder Sportvereine) abgerechnet. Nur der Zuschuss zum Kauf von Schulmaterial in Höhe von halbjährlich 30 € bzw. 70 € wurde, wie zuvor, im Februar bzw. August direkt an die Leistungsberechtigten (zumindest für die 6- bis 15-jährigen Hartz IV-Berechtigten) überwiesen. Dass man mit diesem „Sach- und Dienstleistungsleistungssystem“ die betroffenen Kinder und Jugendlichen, die sich mit den Gutscheinen in Schule oder Sportverein zwangsläufig „als Hartz IV“ outen mußten, der öffentlichen Stigmatisierung preisgab, nahm die Politik offenbar billigend in Kauf.[1]
Das Geld kommt bei den Kindern nicht an!
Wegen der zu geringen Höhe der Leistungen, vor allem aber wegen dieser hohen bürokratischen Hürden stand das BuT von Anfang an in der Kritik.[2] Der Paritätische Wohlfahrtsverband mahnte bereits Anfang 2013: „Große Teile des Bildungs- und Teilhabepakets - insbesondere die Teilhabeleistungen - existieren zwar auf dem Papier, aber laufen vor Ort ins Leere.“[3]
Weder die Berechtigten noch die Leistungsanbieter, ja nicht einmal die Ämter, kamen (und kommen) mit dem Wust an Vorschriften und Formularen zurecht.
Infolgedessen kam das Bildungspaket bei den Kindern gar nicht an. Nur für einen Bruchteil der berechtigten Kinder wurden eine oder mehrere Leistungen beantragt. Der Statistik der Bundesagentur für Arbeit ist zu entnehmen,[4] dass im Jahr 2018 lediglich für 671.414 Kinder, die Hartz IV bezogen, eine oder mehrere Leistungen aus dem Bildungspaket beantragt wurden. Das sind gerade mal 28 % von 2.467.354 Kindern, die Hartz IV beziehen - oder anders herum: 72 % der Berechtigten stellen keinen Antrag und erhalten daher auch keine BuT-Leistungen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: bei den 6- bis 15-jährigen Hartz-IV-Berechtigten kamen die BuT-Leistungen für Schulmaterial in 84 % der Fälle an - dieser Gruppe wird das Geld unbürokratisch ohne besonderen Antrag vom Jobcenter im August und im Februar direkt auf’s Konto überwiesen.
Trotzdem: Die „durchschnittliche Quote bewilligter Anträge und festgestellter Ansprüche ist niederschmetternd gering.“ stellte auch der Paritätische Wohlfahrtsverband in einer eigenen Untersuchung im September 2018 fest und erklärte das Bildungspaket für gescheitert. [5]
Verbesserung durch das „Starke-Familien-Gesetz“
Diese Kritik scheint nun auch beim Gesetzgeber angekommen zu sein. Jedenfalls werden mit der Änderung zum 1. August 2019 nicht nur einzelne Leistungen des BuT erhöht (siehe Tabelle im Anhang), sondern auch die Bedingungen der Leistungsgewährung deutlich verbessert. Außer für die Lernförderung ist nun kein besonderer Antrag für jede einzelne Leistung mehr erforderlich. Zukünftig können - wenn einmal ein Hartz-IV-, Kinderzuschlag- oder Wohngeld-Antrag gestellt ist - die einzelnen BuT-Leistungen bei Vorlage des Nachweises, dass sie benötigt werden (oder wurden) beim zuständigen Amt abgerufen werden - auch nachträglich.
Zudem ist die Gewährung der Leistungen in Form von Gutscheinen oder Zahlung an die Leistungsanbieter im Gesetz nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Vielmehr ist es jetzt den einzelnen Städten und Gemeinden überlassen, die die BuT-Leistungen bewilligen, ob sie die Leistungen auch als Geldzahlung erbringen.
Forderung: Geldzahlung direkt an die Eltern
Und hier setzt die Forderung der im Bündnis AufRecht bestehen zusammengeschlossenen lokalen und überregionalen Initiativen und Organisationen an.
Die Trägheit der örtlichen Sozialverwaltungen kennend, fordern sie die Kommunalpolitiker*innen auf, die örtlichen Richtlinien zum BuT nun - wie gesetzlich möglich - kurzfristig zu ändern und ab dem 1.8.2019 alle Leistungen des BuT als Geldleistung zu erbringen. Nur dies gewährleistet ein möglichst unbürokratisches Verfahren, in dem Kindern und Familien signalisiert wird, dass Politik und Verwaltung sie tatsächlich unterstützen und ihnen die Mittel für Bildung und Teilhabe in die Hand geben wollen.
In Bielefeld wurde diese Forderung bereits im Juni im zuständigen Sozialausschuss verhandelt, eine Entscheidung aber auf den September verschoben.[6] Den Kindern und Jugendlichen würden durch die Vertagung keine Leistungen entgehen, erklärte der Sozialdezernent.
Dies kann mit Blick auf die bisherige geringe Antragsquote mit Recht bezweifelt werden - es sei denn, die Kommunalpolitiker setzen die geforderten niedrigschwelligen Vergaberichtlinien rückwirkend zum 1.8.2019 in Kraft und ermöglichen es, dass die Berechtigten auch nachträglich Geldzahlungen für benötigte BuT-Leistungen erhalten.
* Das Bündnis AufRecht bestehen wird getragen von der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg (ALSO),„ARBEITSLOS - NICHT WEHRLOS“ Wolfsburg (ANW), Gruppe Gnadenlos Gerecht Hannover, Gewerkschaftliche Arbeitslosengruppe im DGB-KV Bonn/Rhein-Sieg, Duisburger Initiative „AufRecht bestehen!“, Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen (BAG-PLESA), Frankfurter Arbeitslosenzentrum e.V. (FALZ), Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS), Tacheles e.V. Wuppertal, Widerspruch e.V. Bielefeld sowie vielen örtlichen Bündnissen und Initiativen.
Tabelle zu Inhalt und Änderung des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT)
Inhalt des BuT von 2011 | Änderungen zum 1.8.2019 |
| |
Bildungsleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von 0 bis einschließlich 24 Jahre | |
Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Übernahme der tatsächlichen Kosten für Schulfahrten, die Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden | Kosten für Schulausflüge können gesammelt für die berechtigten Schüler*innen einer Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule dies bei dem zuständigen Träger, in dessen Gebiet die Schule liegt, beantragt. |
Ein- oder mehrtägige Ausflüge Übernahme der tatsächlicher Kosten für ein- oder mehrtägige Ausflüge einer Kindertageseinrichtung (Krabbelgruppe, Kindergarten, -tagesstätte; -tagespflege oder Hort) |
Keine Änderung |
Schulmaterial Zuschuss zum Schulbedarf durch Zahlung von 70 € zum Schuljahresbeginn und 30 € zum 2. Halbjahr | Der Zuschuss wird auf 150 € jährlich erhöht, durch Zahlung von 100 € im August und 50 € im Februar. Die Höhe der Pauschale soll ab 2021 jedes Jahr ebenso wie die Regelsätze angepasst bzw. erhöht werden. |
Schülerbeförderung Erstattung von Beförderungskosten, sofern Beförderung erforderlich, nicht aus eigenen Mitteln bestreitbar und nicht anderweitig abgedeckt ist; die Schüler*innen müssen eine Eigenbeteiligung von 5 € pro Monat zahlen |
Die Eigenbeteilung von 5 € pro Monat entfällt. |
Lernförderung Übernahme der Kosten für Schüler*innen, bei denen die Erreichung des wesentlichen Lernziels (Versetzung) gefährdet ist. Die Schule muss die Notwendigkeit bestätigen. |
Klarstellung, dass Nachhilfeunterricht auch unabhängig von einer konkreten Versetzungsgefährdung übernommen werden soll. |
Mittagsverpflegung Zuschuss zum gemeinsamen Mittagessen in Schule, Kindergarten oder Hort; die Kinder müssen eine Eigenbeteiligung von 1 € pro Essen zahlen |
Die Eigenbeteilung von 1 € pro Mahlzeit entfällt. |
Teilhabeleistungfür Kinder und Jugendliche von 0 bis einschließlich 17 Jahre | |
Pauschale von 10 € monatlich für die für die Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Kunst‐ und Musikunterricht und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie Freizeiten. | Die Pauschale wird auf 15 € monatlich erhöht. Die Leistungsberechtigten müssen (nur) nachweisen, dass ihnen tatsächlich Aufwendungen entstehen. Es können auch höhere Kosten berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit Aktivitäten entstehen (z.B. neben dem mtl. Mitgliedsbeitrag im Sportverein auch die einmaligen Kosten für ein Trikot). |
[1] vgl. DIW-Wochenbericht Nr. 26 /2019, „Die Angst vor Stigmatisierung hindert Menschen daran, Transferleistungen in Anspruch zu nehmen“, Juni 2019 - https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.632756.de/19-26-1.pdf
[2] siehe u.a.: DGB arbeitsmarktaktuell Nr. 4, April 2012 - „Das Bildungs- und Teilhabepaket: Viel Verpackung, wenig Inhalt“ - www.dgb.de
[3] Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, März 2013 - „Anspruch nicht eingelöst! - Kritische Praxisbilanz nach zwei Jahren Bildungs- und Teilhabepaket“, Seite 1 - www.kinder-verdienen-mehr.de
[4] siehe: Widerspruch e.V. - Bielefeld, Juli 2019 - „BuT-Anträge bundesweit 2018 - Eigene Auswertung aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II“ - www.widerspruch-sozialberatung.de/dat/aktuelles.html
[5] Paritätische Forschungsstelle, Sept. 2018 - „Empirische Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket: Teilhabequoten im Fokus - Kurzexpertise Nr. 4/2018“, Seite 18:
„Die Operationalisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums über eine antragsabhängige (Sach-)Leistung ist aus heutiger Sicht, sieben Jahre nach Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets, gescheitert.“ http://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/762fe53103a0226ec125830c0022e66b/$FILE/Paritaet.%20Expertise_4_2018_Bildungs-%20und%20Teilhabepaket.pdf
[6] Stadt Bielefeld, Informationsvorlage der Verwaltung, Drs.-Nr. 8830/2014-2020 vom 19.6.2019 - URL:
www.widerspruch-sozialberatung.de/dat/aktuelles.html





