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Jetzt auch eigenes Konto für Obdachlose und Flüchtlinge
Mönchengladbach. Wer bisher kein eigenes Konto besaß, hatte kaum Chancen auf eine Wohnung oder Arbeitsstelle. Das ist seit 19. Juni 2016 anders. Das neue Zahlungskontengesetz macht`s möglich: für anerkannte Flüchtlinge, Obdachlose, so genannte Geduldete (Personen ohne Aufenthaltsstatus, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden dürfen) oder Menschen, die einen Eintrag bei der Schufa haben, ist die Gesetzesneuregelung eine deutliche Erleichterung. Banken hatten die genannten Personengruppen häufig als Kunden abgelehnt. Nun dürfen sie niemandem mehr verwehren, ein Konto zu eröffnen. Jeder hat jetzt ein Recht auf ein eigenes Konto, auch ohne Ausweis und festen Wohnsitz. Einzige Bedingung: Der neue Kunde muss mindestens 18 Jahre alt und sich legal in der EU aufhalten.
Die Banken sind nach der Gesetzesneuregelung verpflichtet, jedem Antragsteller ein Konto einzurichten, das die gleichen Basisfunktionen besitzt wie ein übliches Girokonto. So wird die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht, aber ebenso Bar-, Ein- und Auszahlungen. Mit dem Antrag auf Einrichtung eines „Basiskontos“ wird zugleich beantragt, dass das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Die Bankkunden haben allerdings nicht das Recht, Schulden zu machen, da das Basiskonto ein Konto auf Guthabenbasis ist, das nicht überzogen werden kann. Wer ein solches Konto führt, genießt einen besonderen Schutz: Die Banken dürfen nämlich nur angemessene Entgelte erheben, die Kündigungsmöglichkeiten des Kreditinstituts sind deutlich eingeschränkt.
Ganz im Sinne der Kunden ist es auch, dass die Banken nun mit dem neuen Gesetz gezwungen sind, ihre Girokonto-Konditionen so zu veröffentlichen, dass es für die Verbraucher leichter wird, das günstigste Angebot zu finden. Die Banken müssen sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit über alle Gebühren transparent informieren. So wissen die Kontoinhaber, was das Konto kostet. Den nötigen Überblick sollen Vergleichs-Webseiten garantieren.
Die Kontoinhaber sollen im Zuge der Neuregelung künftig auch einfacher zu einem anderen Institut wechseln können, zum Beispiel wenn sie sich für eine kostengünstigere Alternative entscheiden. Die entsprechenden Regelungen zur Kontenwechselhilfe gelten ab dem 18. September dieses Jahres.





