Die Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.) Der Verein führt den Namen "Arbeitslosenzentrum Mönchengladbach e.V." mit Sitz in 41061 Mönchengladbach.
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der sozialen Arbeit von und mit Arbeitslosen bzw. Arbeitsuchenden, die in einer wirtschaftlichen und psychosozialen Notlage sind sowie Sozialhilfebedürftigen. Der Verein gibt diesem Personenkreis Anregungen für die Hilfe zur Selbsthilfe und fördert deren Aktivierung durch entsprechende Angebote, die dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit dienen.
5.) Der Verein wirkt an den Aufgaben öffentlicher Sozialpolitik für Arbeitslose/Erwerbslose bzw. Arbeitsuchenden sowie Sozialhilfeempfänger/- innen, die sich in wirtschaftlichen und psychosozialen Notlagen befinden, mit. Dazu gehören insbesondere:
a) die Einzelfallhilfe für die in § 1 Abs. 5 genannten Zielgruppen,
b) die Einrichtung und Trägerschaft einer zentralen Beratungsstelle für Arbeitslose bzw. Arbeitsuchenden sowie des Arbeitslosenzentrum Mönchengladbach,
c) die Schaffung von Kontaktmöglichkeiten für die in § 1 Abs. 5 genannten Zielgruppen untereinander sowie zu Beschäftigten und ihren Organisationen, insbesondere zum Deutschen Gewerkschaftsbund und seinen Mitgliedsgewerkschaften,
d) die Weiterbildung und Gruppenarbeit für die in § 1 Abs. 5 genannten Zielgruppen, für in der Arbeitslosenarbeit tätige bzw. daran interessierte Personen,
e) die Öffentlichkeitsarbeit,
f) die Förderung von kulturellen Angeboten für die unter § 1 Abs. 5 genannte Zielgruppe,
g.) die Förderung von Angeboten der gesundheitlichen Prävention für die unter § 1 Abs. 5 genannte Zielgruppe,
g) die Kooperation und die Koordination von Maßnahmen mit anderen Trägern gleicher Zielsetzung,
h) die Förderung der Allgemein- und Berufsbildung sowie der Erhalt von beruflicher Qualifikation und Wissen,
i) die Förderung von Verbesserungen im Arbeit-, Wohn- und Freizeitbereich,
j) die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein weitere Einrichtungen errichten sowie gemeinnützige, soziale Zweckbetriebe unterhalten, mittels derer die Förderung und Verwirklichung des Satzungszwecks erreicht werden kann.
Das Arbeitslosenzentrum Mönchengladbach e.V. betreibt einen Küchenbetrieb zwecks Herstellung eines Mittagtisches. Der Verein verfolgt damit ausschließlich mildtätige Zwecke nach § 53 der Abgabenordnung (A0)
Der Verein strebt kein wirtschaftliches Ziel an.
§2 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft und Beiträge
Der Verein "Arbeitslosenzentrum Mönchengladbach e.V." ist offen für die Mitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Abgelehnte Bewerberlnnen können die Überprüfung der Vorstandsentscheidung auf der nächsten Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder verlangen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet Beitrag in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu zahlen.
Der Beitrag ist in der Regel monatlich im Voraus zu entrichten. Für Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen drei Monate im Rückstand sind, ruht die Mitgliedschaft. Sie erhalten während dieser Zeit keine Einladungen zu Mitgliederversammlungen und besitzen kein Stimmrecht. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen bleibt hiervon unberührt. Sobald die Beitragszahlung wieder aufgenommen wird, lebt die volle Mitgliedschaft wieder auf.
Der Austritt ist mit einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§6 Organe
Organe des Arbeitslosenzentrums Mönchengladbach e.V. sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Uber Verhandlungen und Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Wahrung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte an die Mitglieder zu verschicken.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
Die Vertretung und die Wahrnehmung von höchstens zwei Stimmen nicht erschienenen Mitglieder ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Für den Vorstand kann jedes Mitglied kandidieren, welches mindestens ein Jahr Mitglied ist und seinen Beitrag in voller Höhe entrichtet hat. jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht nur wahrnehmen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen auf dem laufenden ist. Auf Verlangen eines Mitglieds sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
Für die Änderung der Satzung und für die Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins muss in einem Tagesordnungspunkt in der Einladung aufmerksam gemacht werden.
Die Mitgliederversammlung legt das Arbeitsprogramm fest, nimmt den Jahresbericht zur Kenntnis, beschließt über den Haushaltsplan und die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied als Versammlungsleiterln, Protokollführerln und zwei Kassenprüferlnnen.
Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei Mitglieder mit der Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen beauftragen. Die Einsichtnahme bedarf der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§8 Vorstand
Der Vorstand hat die Geschäfte des Arbeitslosenzentrum Mönchengladbach e.V. zuführen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB und zwar sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich; gleiches gilt für die Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Dem Vorstand obliegt die Überwachung der Geschäfte, der Außenstände und Verbindlichkeiten. Der Vorstand kann die Zuständigkeit für die Finanzen an zwei Vorstandsmitglieder delegieren. Der Vorstand trifft zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung die erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen. Dazu gehört auch die Einführung eines controllings und dessen Wahrnehmung durch eine entsprechende ehrenamtliche Funktion.
§9 Geschäftsstelle
Dem Vorstand obliegt die Führung einer Geschäftsstelle.
§ 10 Wahl der KassenprüferInnen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferlnnen, welche die Buchführung (einschließlich Barkasse, Kontoführungen usw.) prüfen. Sie haben mindestens einmal im Jahr die entsprechenden Prüfungen vorzunehmen. Ihren Bericht tragen sie der Mitgliederversammlung vor und empfehlen ihr die Entlastung des Vorstandes.
Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
§11 Satzungsänderung
Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§12 Aufwendungen
Der Verein bestreitet seine Aufwendungen aus Beiträgen, Zuschüssen bzw. Zuwendungen Dritter sowie Spenden. Über die Modalitäten der Beitragszahlungen ist eine Beitragssatzung von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, im Sinne der Förderung von Arbeitslosen bzw. Arbeitssuchenden sowie Sozialhilfeempfängerinnen, zu verwenden hat.
Stand: August 2003
Die Satzung des Arbeitslosenzentrums Mönchengladbach e.V.
können Sie hier auch als PDF herunterladen:
Satzung_ALZ_MG